Rechtsprechung
EuGH, 21.11.2002 - C-436/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist
- Europäischer Gerichtshof
X und Y
- EU-Kommission
X und Y
Artikel 43 EG und 48 EG
1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Einkommensteuern - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist - Ausschluss von Übertragungen auf eine in einem ...
- EU-Kommission
X und Y
- Wolters Kluwer
Vertrag über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr; Besteuerung der Gewinne auf ermäßigt abgegebene Aktien; Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist; ...
- Judicialis
EGV Art. 43; ; EGV Art. 46; ; EGV Art. 48; ; EGV Art. 56; ; EGV Art. 58
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 43, Art. 46, Art. 48, Art. 56, Art. 58
Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist - datenbank.nwb.de
Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist - Freier Kapitalverkehr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
X und Y
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt über die Auslegung der Artikel 43 EG, 46 EG, 48 EG, 56 EG und 58 EG im Hinblick auf nationale Vorchriften über die Einkommensteuer - Übertragung von Aktien auf ein Unternehmen, an dem der Übertragende eine (unmittelbare oder mittelbare) ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-436/00
- EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Papierfundstellen
- EuGHE I 2002, 10829
Wird zitiert von ... (106) Neu Zitiert selbst (17)
- EuGH, 28.01.1992 - C-300/90
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).Eine allgemeine Annahme, dass eine Steuerhinterziehung oder ein Steuerbetrug stattfinden werde, kann aber nicht mit dem Umstand begründet werden, dass die die Aktien erhaltende Gesellschaft oder deren Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, und somit auch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Wahrnehmung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit beeinträchtigt (in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45).
Für diese Steuerpflichtigen bewirkt die nationale Bestimmung deshalb eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 56 EG (vgl. z. B. Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache Kommission/Belgien, Randnr. 18 und die dort zitierte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.09.1999 - C-307/97
Saint-Gobain ZN
Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Bei Übertragungen von Aktien des Typs B bildet die fragliche nationale Bestimmung im Sinne des Artikels 43 EG eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten und nach Artikel 48 EG einer diesem Mitgliedstaat angehörenden natürlichen Person gleichgestellten Gesellschaft - hier einer belgischen Aktiengesellschaft -, die über eine Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit in dem fraglichen Mitgliedstaat ausüben möchte (z. B. Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 24, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35).Eine Verringerung der Steuereinnahmen, die die Gewährung der fraglichen Vergünstigung bei Übertragungen von Aktien der Typen A und B mit sich bringen könnte, gehört nicht zu den in Artikel 46 EG aufgeführten Gründen und kann nicht als ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses angesehen werden, der eine mit Artikel 43 EG grundsätzlich nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (z. B. Urteile ICI, Randnr. 28, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 59, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 51).
Soweit das Königreich Schweden im Ausgangsverfahren relevante Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen hat, wird die steuerliche Kohärenz nicht auf der Ebene der Einzelperson durch eine strenge Wechselbeziehung zwischen dem Gewinnsteueraufschub und der endgültigen Gewinnbesteuerung hergestellt, sondern sie wird auf eine andere Ebene verlagert, nämlich auf die der Gegenseitigkeit der in den Vertragsstaaten anwendbaren Vorschriften, die in einem solchen Abkommen vorgesehen sind und die auf bestimmten Anknüpfungspunkten für die Aufteilung der Steuerhoheit beruhen, deren Festlegung den Mitgliedstaaten freisteht, sofern, wie im Ausgangsverfahren, keine gemeinschaftliche Regelung besteht (z. B. Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtsache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 24, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 57).
- EuGH, 08.03.2001 - C-397/98
Metallgesellschaft u.a.
Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Ließe man es in diesem Fall zu, dass der betreffende Mitgliedstaat die Vergünstigung des Gewinnsteueraufschubs versagen und dem Übertragenden damit einen Liquiditätsvorteil nehmen könnte, weil die Muttergesellschaft der die Aktien erwerbenden Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, so würde Artikel 43 EG bedeutungslos (in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 42).Eine Verringerung der Steuereinnahmen, die die Gewährung der fraglichen Vergünstigung bei Übertragungen von Aktien der Typen A und B mit sich bringen könnte, gehört nicht zu den in Artikel 46 EG aufgeführten Gründen und kann nicht als ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses angesehen werden, der eine mit Artikel 43 EG grundsätzlich nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (z. B. Urteile ICI, Randnr. 28, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 59, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 51).
Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).
- EuGH, 15.05.1997 - C-250/95
Futura Participations und Singer / Administration des contributions
Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Bei Übertragungen von Aktien des Typs B bildet die fragliche nationale Bestimmung im Sinne des Artikels 43 EG eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten und nach Artikel 48 EG einer diesem Mitgliedstaat angehörenden natürlichen Person gleichgestellten Gesellschaft - hier einer belgischen Aktiengesellschaft -, die über eine Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit in dem fraglichen Mitgliedstaat ausüben möchte (z. B. Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 24, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35).Erforderlich ist zudem, dass die Maßnahme zur Erreichung des fraglichen Zieles geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (z. B. Urteil Futura Participations und Singer, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).
- EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
Centros
Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24) dürfe das Königreich Schweden deshalb geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entzögen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht sei nicht gestattet.Insoweit gilt, dass die nationalen Gerichte zwar in jedem Einzelfall dem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen können, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, dass sie aber bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten haben (Urteil Centros, Randnr. 25).
Überdies bezieht sich das in der streitigen nationalen Bestimmung enthaltene Kriterium, mit dem Übertragungen von Aktien der Typen A und B von der Steuervergünstigung ausgeschlossen werden - nämlich der Umstand, dass die Übertragung auf eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft oder auf eine von dieser in Schweden errichtete Tochtergesellschaft erfolgt -, unmittelbar auf die Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit und kann damit als solches keinen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit bedeuten (in diesem Sinne u. a. Urteil Centros, Randnr. 27).
- EuGH, 28.01.1992 - C-204/90
Bachmann / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).In einer solchen Situation kann im Unterschied zu derjenigen, die zu den Urteilen Bachmann (Randnr. 28) und Kommission/Belgien (Randnr. 20) geführt hat, die Kohärenz der Steuerregelung durch weniger einschneidende oder die Niederlassungsfreiheit weniger beeinträchtigende Maßnahmen erreicht werden, die sich speziell auf das Risiko eines endgültigen Wegzugs des Steuerpflichtigen beziehen und alle Typen der Aktienübertragung erfassen, die das gleiche objektive Risiko mit sich bringen.
- EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …
Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Ein solches Ziel ist rein wirtschaftlicher Natur und kann deshalb nach ständiger Rechtsprechung keinen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstellen (z. B. Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48).Im Zusammenhang mit Artikel 58 EG stützt sich das Riksskatteverk im Wesentlichen auf die gleichen Rechtfertigungsgründe wie hinsichtlich der durch die nationale Bestimmung bewirkten Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, also auf die erforderliche Kohärenz der Steuerregelung, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit der Steuerkontrollen (zum Verhältnis zwischen den vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses und Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag [jetzt Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG] vgl. Urteil Verkooijen, Randnrn.
- EuGH, 28.10.1999 - C-55/98
Vestergaard
Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).Soweit sich das Riksskatteverk zur Rechtfertigung der nationalen Bestimmung auf die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu wahren, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass in den Rechtssachen Bachmann und Kommission/Belgien, in denen der Gerichtshof dieses Erfordernis als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten anerkannt hat, zwischen der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen für Alters- und Todesfallversicherungsverträge und der Besteuerung der von den Versicherern aus diesen Verträgen geschuldeten Geldbeträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, der aufrechterhalten werden musste, um die Kohärenz der fraglichen Steuerregelung zu wahren (Urteil Vestergaard, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.08.1995 - C-80/94
Wielockx / Inspecteur der directe belastingen
Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Soweit das Königreich Schweden im Ausgangsverfahren relevante Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen hat, wird die steuerliche Kohärenz nicht auf der Ebene der Einzelperson durch eine strenge Wechselbeziehung zwischen dem Gewinnsteueraufschub und der endgültigen Gewinnbesteuerung hergestellt, sondern sie wird auf eine andere Ebene verlagert, nämlich auf die der Gegenseitigkeit der in den Vertragsstaaten anwendbaren Vorschriften, die in einem solchen Abkommen vorgesehen sind und die auf bestimmten Anknüpfungspunkten für die Aufteilung der Steuerhoheit beruhen, deren Festlegung den Mitgliedstaaten freisteht, sofern, wie im Ausgangsverfahren, keine gemeinschaftliche Regelung besteht (z. B. Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtsache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 24, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 57). - EuGH, 26.09.2000 - C-478/98
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
Eine allgemeine Annahme, dass eine Steuerhinterziehung oder ein Steuerbetrug stattfinden werde, kann aber nicht mit dem Umstand begründet werden, dass die die Aktien erhaltende Gesellschaft oder deren Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, und somit auch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Wahrnehmung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit beeinträchtigt (in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45). - EuGH, 08.07.1999 - C-254/97
Baxter u.a.
- EuGH, 05.11.2002 - C-208/00
Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit
- EuGH, 16.07.1998 - C-264/96
ICI
- EuGH, 13.04.2000 - C-251/98
Baars
- EuGH, 15.01.2002 - C-55/00
DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM …
- EuGH, 26.01.1993 - C-112/91
Werner / Finanzamt Aachen-Innenstadt
- EuGH, 18.11.1999 - C-200/98
X und Y
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
31 Nach ständiger Rechtsprechung fallen nationale Vorschriften in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 37).50 Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, X und Y, Randnr. 62, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27).
52 Bei der Beurteilung des Verhaltens des Steuerpflichtigen ist insbesondere das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Niederlassungsfreiheit verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 25, und X und Y, Randnr. 42).
- EuGH, 11.03.2004 - C-9/02
DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN …
Nach ständiger Rechtsprechung fällt nämlich zwar der Bereich der direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, ICI, Randnr. 19, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 32).In einem solchen Fall muss allerdings ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 26 und dort zitierte Rechtsprechung, sowie X und Y, Randnr. 49).
50 Zu der vom vorlegenden Gericht in der Vorlagefrage erwähnten Rechtfertigung mit dem Ziel, der Steuerflucht vorzubeugen, ist festzustellen, dass Artikel 167bis CGI nicht speziell darauf zielt, nur zur Umgehung des französischen Steuerrechts geschaffene Sachverhalte von einer Steuervergünstigung auszunehmen, sondern allgemein alle Fälle erfasst, in denen ein Steuerpflichtiger, der wesentliche Beteiligungen an einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft hält, seinen Wohnsitz aus welchem Grund auch immer ins Ausland verlegt (in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, sowie X und Y, Randnr. 61).
Eine allgemeine Vermutung von Steuerflucht oder Steuerhinterziehung kann nicht auf den Umstand gestützt werden, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, und kann somit auch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Wahrnehmung einer durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, sowie X und Y, Randnr. 62).
- EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der bloße Umstand, dass eine gebietsansässige Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen, in einem Drittland ansässigen Gesellschaft hält, als solcher keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung begründen und damit eine steuerliche Maßnahme rechtfertigen, die den freien Kapitalverkehr beeinträchtigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 62, …sowie vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 91).
- EuGH, 13.12.2005 - C-411/03
DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN …
Zusätzlich muss ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 49, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49). - BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über …
Nach Maßgabe der unionsrechtlichen Grundsätze können die nationalen Gerichte, soweit dies die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt, in jedem Einzelfall einem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen und den handelnden Verbrauchern gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht verwehren (…EuGH, Urteile vom 12. März 1996 - C-441/93, Slg. 1996, I-1347 Rn. 70, Pafitis…, vom 2. Mai 1996 - C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f., Paletta…, vom 12. Mai 1998 - C-367/96, Slg. 1998, I-2843 Rn. 21 f., Kefalas…, vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Rn. 24, Centros…, vom 23. März 2000 - C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 33 f., Diamantis, vom 21. November 2002 - C-436/00, Slg. 2002, I-10829 Rn. 42, X und Y …und vom 21. Juli 2011 - C-186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25, Oguz). - EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
Allerdings kann der Umstand allein, dass eine Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 62, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 50). - EuGH, 14.09.2006 - C-386/04
Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr - …
53 Voraussetzung dafür, dass ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen Erfolg haben kann, ist jedoch, dass das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch einen bestimmten Steuerabzug feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 58, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 29, sowie Urteil Vestergaard, Randnr. 24, und Urteil vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52).(vgl. in diesem Sinne Urteil Verkooijen, Randnr. 59, Urteil vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie Urteile X und Y, Randnr. 50, und Manninen, Randnr. 49).
- BFH, 17.07.2008 - I R 77/06
Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine …
Denn es würde offenkundig gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 52 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (jetzt Art. 43 nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG--, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997 Nr. C-340, 1) verstoßen, wenn ein Wirtschaftsgut nur dann zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert als Sacheinlage in eine Tochter-Personengesellschaft eingebracht werden könnte, wenn die Tochtergesellschaft im Inland buchführungspflichtig ist, hingegen bei Einbringung in eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige und deshalb nach dortigem Recht buchführungspflichtige Tochtergesellschaft zwingend eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven zu erfolgen hätte (vgl. zur Niederlassungsfreiheit im Zusammenhang mit Tochtergesellschaften und Betriebsstätten etwa Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteile vom 15. Mai 1997 Rs. C-250/95 "Futura Participations SA und Singer", EuGHE I 1997, 2471; vom 21. September 1999 Rs. C-307/97 "Compagnie de Saint-Gobain", EuGHE I 1999, 6161; vom 21. November 2002 Rs. C-436/00 "X und Y", EuGHE I 2002, 10829; vom 14. Dezember 2006 Rs. C-170/05 "Denkavit", Internationales Steuerrecht --IStR-- 2007, 62; vom 13. März 2007 Rs. C-524/04 "Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation", IStR 2007, 249). - EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …
Allerdings kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Vorbringen nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe dargetan ist (in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93, Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, Asscher, Randnr. 58, ICI, Randnr. 29, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 52).Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Verringerung von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (Urteile Verkooijen, Randnr. 59, vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, sowie X und Y, Randnr. 50).
- FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99
Verstoßen Vorschriften des Außensteuergesetzes gegen EU-Recht?
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zulässig, wenn die Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgt, das mit dem EG-Vertrag vereinbar ist und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient, zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und nicht über die zur Erreichung eines Ziels erforderlichen Maßnahmen hinausgeht (…vgl. EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02, a.a.O., Rdn. 49, und vom 21.11.2002, C-436/00, in EuGHE I 2002, 10829 = BFH/NV 20003, Beilage 3, Seite 400, Rdn. 49, …und vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 33).Insbesondere begründet die Tatsache, dass sich - wie im Streitfall - der Sitz der Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat als der Sitz der Gesellschaft befindet, noch keinen Missbrauch (…vgl. EuGH Urteile vom 12.12.2002, C-324/00, a.a.O., Rdn. 37, und vom 21.11.2002, C-436/00, a.a.O., Rdn. 62).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist aber darüber hinaus eine Rechtfertigung nach dem Prinzip der Kohärenz ausgeschlossen, wenn sie von der Personen- auf die Abkommensrechtsebene übertragen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2002, C-436/00, a.a.O., Rdn. 53).
Die im DBA-Belgien vorgenommene Aufteilung des Besteuerungssubstrats bewirkt eine Verlagerung der Kohärenz auf die Abkommensebene mit der Folge, dass die unilaterale Abweichung von dieser Regelung durch die in § 20 Abs. 2 und 3 AStG statuierte Umschaltklausel unzulässig sein dürfte, weil das DBA-Belgien eine abschließende Regelung enthält (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2002, C-436/00, a.a.O., Rdn. 53 ff;… Körner, a.a.O., Tz. 1.5.).
Wie aber bereits darlegt, rechtfertigen diese Gründe wegen Verstoßes der Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip keine Beschränkung der Grundfreiheiten in Form der Niederlassungsfreiheit und somit auch nicht eine Beschränkung der Grundfreiheit in Form der Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 21.11.2002, C-436/00, a.a.O., Rdn. 72).
- EuGH, 29.03.2007 - C-347/04
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